e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich vorliegend zwar um knappe finanzielle Verhältnisse, jedoch noch nicht um einen „Sozialhilfe-Fall“ handelt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Massnahme und der entsprechenden Kostenbeteiligung um eine zeitlich begrenzte Leistung handelt, darf von Betroffenen, welche in bescheidenen Verhältnissen leben, für diese Zeit eine gewisse Anstrengung erwartet werden.