bei zwei Kindern 25-27%) zeigt, dass der Beitrag durchaus angemessen ist (vgl. sog. „Neunerprobe“, Entscheid des Einzelrichters für Familiensachen, 22. August 2000 [RF.2000.29], in: Mitteilungen zum Familienrecht, Ausgabe Nr. 1, S. 25). Bei einem Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 4‘118.85 beträgt der Prozentanteil (für beide Kinder), selbst ohne Berücksichtigung des Anteils am 13. Monatslohn, gemäss diesen Berner Prozentregeln rund Fr. 1‘110.–; für ein Kind beläuft sich der Betrag damit auf Fr. 555.–. Der Betrag von Fr. 400.– für M.___, wobei darin zusätzlich bereits Taschengeld und Nebenkosten (für Bekleidung und Körperpflege/Coiffeur;