d) Aber auch im Hinblick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie erscheint der Beitrag als verhältnismässig. Ein Blick etwa auf die (früher im Kindesrecht gängigen) Berner Prozentregeln (Anteil eines Kindes am Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen; bei zwei Kindern 25-27%) zeigt, dass der Beitrag durchaus angemessen ist (vgl. sog. „Neunerprobe“, Entscheid des Einzelrichters für Familiensachen, 22. August 2000 [RF.2000.29], in: Mitteilungen zum Familienrecht, Ausgabe Nr. 1, S. 25).