c) Auch mit Blick auf die konkreten Massnahmekosten der Tochter des Beschwerdeführers von rund Fr. 12‘000.–/Monat ist der Beitrag als eher bescheiden zu bezeichnen, jedenfalls nicht als unverhältnismässig. Bei der Tochter des Beschwerdeführers macht dies in etwa die Kosten eines Tages pro Monat aus, die neu durch den Beschwerdeführer inskünftig getragen werden müssen. Die restlichen Kosten werden von dritter Seite, namentlich (auch) vom Staat bzw. dem Steuerzahler, getragen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte