Die Beiträge sollen die normale Lebenshaltung der Familie nicht wesentlich beeinträchtigen. Umgekehrt wäre es aber stossend, wenn den Eltern aus der Fremdplatzierung ihrer Kinder finanzielle Vorteile erwachsen würden. Die Ersatzleistungen sind aus Gründen der Rechtssicherheit nach einheitlichen Gesichtspunkten festzusetzen (vgl. Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern, 3. September 2013 [Geschäfts-Nr. JI_2013/267], E. 2.2, auffindbar unter https:// www.zh.ch/internet/de/rechtliche_grundlagen/entscheide/zhentscheide_definition/ 0239/_jcr_content/contentPar/downloadlist/downloaditems/ 11_1406636957683.spooler.download.1406618246570.pdf/JI_2013-267.pdf).