Die Jugendanwaltschaft verfügt die Kostenbeteiligung der oder des Jugendlichen und der Eltern (Art. 77 Abs. 2 EG-StPO). Bei knappen finanziellen Verhältnissen erscheint es geboten, die Beiträge der Eltern so zu bemessen, dass sie den mit einer Fremdplatzierung ihres Kindes effektiv erzielten Einsparungen entsprechen. Nach welchen Bemessungsregeln die elterliche Kostenbeteiligung festgelegt wird, können die Kantone selber bestimmen (BSK JStPO – Hebeisen, Art. 45 JStPO N 8, N 8a). Die Beiträge sollen die normale Lebenshaltung der Familie nicht wesentlich beeinträchtigen.