b) Im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beteiligen sich die Eltern an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung (Art. 45 Abs. 5 JStPO). Die Pflicht zur Kostenbeteiligung ergibt sich aus Art. 276 Abs. 1 ZGB, wonach die Eltern für die Kosten von Kindesschutzmassnahmen aufzukommen haben, unabhängig davon, ob sie die elterliche Sorge innehaben oder nicht (BSK JStPO – Hebeisen, Art. 45 JStPO N 8). Die Jugendanwaltschaft verfügt die Kostenbeteiligung der oder des Jugendlichen und der Eltern (Art. 77 Abs. 2 EG-StPO).