E.II. 3.a) Gemäss Art. 276 ZGB wird die Unterhaltspflicht der Eltern durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Sie sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.