Die Regelung in den Richtlinien der Jugendanwaltschaft richtet sich an den effektiv erzielten Einsparungen aus. Zudem führt eine derartige Berechnung zu einer Gleichbehandlung der Eltern und zeichnet sich durch Einfachheit, Klarheit und Einheitlichkeit aus. Sachverhalt: Die Jugendanwaltschaft verfügte eine monatliche Beteiligung des Vaters von Fr. 400.– an den Massnahmekosten der Tochter. Aus den Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte