Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2018.39 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 29.10.2019 Entscheiddatum: 29.03.2018 Entscheid Anklagekammer, 29.03.2018 Art. 45 Abs. 5 JStPO (SR 312.1) Im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beteiligen sich die Eltern an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Bei knappen finanziellen Verhältnissen erscheint es geboten, die Beiträge der Eltern so zu bemessen, dass sie den mit einer Fremdplatzierung ihres Kindes effektiv erzielten Einsparungen entsprechen (Anklagekammer, 29. März 2018, AK.2018.39).