{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-03-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2018-39_2018-03-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5707&type=1563347022&cHash=ceca0a51753b50a9d9e7b59c77fcf321", "Checksum": "592b7b8492ec992654e661985b536f1a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2018.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.03.2018 AK.2018.39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.03.2018 AK.2018.39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.03.2018 AK.2018.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 45 Abs. 5 JStPO (SR 312.1) Im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beteiligen sich die Eltern an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Bei knappen finanziellen Verhältnissen erscheint es geboten, die Beiträge der Eltern so zu bemessen, dass sie den mit einer Fremdplatzierung ihres Kindes effektiv erzielten Einsparungen entsprechen (Anklagekammer, 29. März 2018, AK.2018.39)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:19:24", "Checksum": "acd517ee85d36da6e6f6679a2cb9eadc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.03.2018 AK.2018.39\nRegeste:\nArt. 45 Abs. 5 JStPO (SR 312.1) Im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beteiligen sich die Eltern an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Bei knappen finanziellen Verhältnissen erscheint es geboten, die Beiträge der Eltern so zu bemessen, dass sie den mit einer Fremdplatzierung ihres Kindes effektiv erzielten Einsparungen entsprechen (Anklagekammer, 29. März 2018, AK.2018.39).\n\nb) Durch die Bezugnahme auf das Kreisschreiben über die Berechnung des\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums wird der Ansatz der Kostenbeteiligung von\nvornherein bewusst tief gehalten und entspricht im Wesentlichen dem Notbedarf(-\nszuschlag) eines Jugendlichen. Die Reduktion um Wochenenden/Ferien erscheint\nsodann vom Grundsatz, aber auch vom konkreten Mass her richtig und angemessen.\nDie Regelung richtet sich somit an den effektiv erzielten Einsparungen aus. Zudem\nführt eine derartige Berechnung zu einer Gleichbehandlung der Eltern und zeichnet sich\ndurch Einfachheit, Klarheit und Einheitlichkeit aus.\n\nc) Auch mit Blick auf die konkreten Massnahmekosten der Tochter des\nBeschwerdeführers von rund Fr. 12‘000.–/Monat ist der Beitrag als eher bescheiden zu\nbezeichnen, jedenfalls nicht als unverhältnismässig. Bei der Tochter des\nBeschwerdeführers macht dies in etwa die Kosten eines Tages pro Monat aus, die neu\ndurch den Beschwerdeführer inskünftig getragen werden müssen. Die restlichen\nKosten werden von dritter Seite, namentlich (auch) vom Staat bzw. dem Steuerzahler,\ngetragen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Aber auch im Hinblick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner\nFamilie erscheint der Beitrag als verhältnismässig. Ein Blick etwa auf die (früher im\nKindesrecht gängigen) Berner Prozentregeln (Anteil eines Kindes am Nettoeinkommen\ndes Unterhaltspflichtigen; bei zwei Kindern 25-27%) zeigt, dass der Beitrag durchaus\nangemessen ist (vgl. sog. „Neunerprobe“, Entscheid des Einzelrichters für\nFamiliensachen, 22. August 2000 [RF.2000.29], in: Mitteilungen zum Familienrecht,\nAusgabe Nr. 1, S. 25). Bei einem Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von Fr.\n4‘118.85 beträgt der Prozentanteil (für beide Kinder), selbst ohne Berücksichtigung des\nAnteils am 13. Monatslohn, gemäss diesen Berner Prozentregeln rund Fr. 1‘110.–; für\nein Kind beläuft sich der Betrag damit auf Fr. 555.–. Der Betrag von Fr. 400.– für M.___,\nwobei darin zusätzlich bereits Taschengeld und Nebenkosten (für Bekleidung und\nKörperpflege/Coiffeur; Betrag von Fr. 165.–) enthalten sind, erscheint daher auch aus\ndieser Sicht richtig.\n\ne) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich vorliegend zwar um knappe\nfinanzielle Verhältnisse, jedoch noch nicht um einen „Sozialhilfe-Fall“ handelt. Auch\nunter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Massnahme und der\nentsprechenden Kostenbeteiligung um eine zeitlich begrenzte Leistung handelt, darf\nvon Betroffenen, welche in bescheidenen Verhältnissen leben, für diese Zeit eine\ngewisse Anstrengung erwartet werden. So sind denn nämlich auch im Rahmen eines\n(knappen) Familienbudgets beispielsweise ein Festnetzanschluss der Swisscom von Fr.\n150.– und Natelabonnemente von Fr. 200.– nicht zwingend notwendig, bzw. ist solches\nerst dann anzuschaffen, wenn die (prioritäre) Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern –\nhier (auch) in Form eines (tiefen) Beitrages an die Massnahmekosten – erfüllt ist.\nEbenso fraglich – aber hier nicht zu entscheiden – ist, ob nicht eine kleinere (und\ngünstigere) Wohnung bei knappen Verhältnissen (und einem mehrheitlich\nfremdbetreuten Jugendlichen) ausreichen würde. Jedenfalls bestehen für den\nBeschwerdeführer durchaus noch Sparmöglichkeiten. Der Betrag von Fr. 400.–\nentspricht – insbesondere bei mitenthaltenen Nebenkosten (für Bekleidung und\nKörperpflege/Coiffeur von Fr. 165.–) – in etwa der mit der Fremdplatzierung erzielten\nKostenersparnis. Damit erfolgt einzig eine (kostenmässige) Angleichung zu Familien\nohne massnahmebedingte Fremdplatzierung eines Kindes.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nf) Insgesamt erweist sich die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 1. Februar 2018\nals rechtens und verhältnismässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher\nabzuweisen.\n\n5. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen eine allfällige Beteiligung der Mutter von\nM.___ vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Pflicht einer Kostenbeteiligung\nder Eltern aus Art. 276 Abs. 1 ZGB ergibt; dies unabhängig davon, ob sie die elterliche\nSorge innehaben oder nicht (vgl. BSK JStPO – Hebeisen, Art. 45 N 8). Entsprechend\nsteht es dem Beschwerdeführer offen, der Mutter von M.___ gegenüber\nUnterhaltsbeiträge oder eine anteilige Haftung für die Kostenbeiträge, allenfalls auf\ngerichtlichem Wege, geltend zu machen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}