{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-03-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2018-39_2018-03-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5707&type=1563347022&cHash=ceca0a51753b50a9d9e7b59c77fcf321", "Checksum": "592b7b8492ec992654e661985b536f1a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2018.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.03.2018 AK.2018.39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.03.2018 AK.2018.39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.03.2018 AK.2018.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 45 Abs. 5 JStPO (SR 312.1) Im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beteiligen sich die Eltern an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Bei knappen finanziellen Verhältnissen erscheint es geboten, die Beiträge der Eltern so zu bemessen, dass sie den mit einer Fremdplatzierung ihres Kindes effektiv erzielten Einsparungen entsprechen (Anklagekammer, 29. März 2018, AK.2018.39)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:19:24", "Checksum": "acd517ee85d36da6e6f6679a2cb9eadc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.03.2018 AK.2018.39\nRegeste:\nArt. 45 Abs. 5 JStPO (SR 312.1) Im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beteiligen sich die Eltern an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Bei knappen finanziellen Verhältnissen erscheint es geboten, die Beiträge der Eltern so zu bemessen, dass sie den mit einer Fremdplatzierung ihres Kindes effektiv erzielten Einsparungen entsprechen (Anklagekammer, 29. März 2018, AK.2018.39).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2018.39\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 29.10.2019\nEntscheiddatum: 29.03.2018\n\nEntscheid Anklagekammer, 29.03.2018\nArt. 45 Abs. 5 JStPO (SR 312.1) Im Rahmen ihrer zivilrechtlichen\nUnterhaltspflicht beteiligen sich die Eltern an den Kosten der\nSchutzmassnahmen und der Beobachtung. Bei knappen finanziellen\nVerhältnissen erscheint es geboten, die Beiträge der Eltern so zu bemessen,\ndass sie den mit einer Fremdplatzierung ihres Kindes effektiv erzielten\nEinsparungen entsprechen (Anklagekammer, 29. März 2018, AK.2018.39).\n\nDie Regelung in den Richtlinien der Jugendanwaltschaft richtet sich an den effektiv\nerzielten Einsparungen aus. Zudem führt eine derartige Berechnung zu einer\nGleichbehandlung der Eltern und zeichnet sich durch Einfachheit, Klarheit und\nEinheitlichkeit aus.\n\nSachverhalt:\n\nDie Jugendanwaltschaft verfügte eine monatliche Beteiligung des Vaters von Fr. 400.–\nan den Massnahmekosten der Tochter.\n\nAus den Erwägungen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nE.II. 3.a) Gemäss Art. 276 ZGB wird die Unterhaltspflicht der Eltern durch Pflege,\nErziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen für den gebührenden Unterhalt\ndes Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung\nund Kindesschutzmassnahmen. Sie sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit,\nals dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder\nandern Mitteln zu bestreiten.\n\nb) Im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beteiligen sich die Eltern an den\nKosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung (Art. 45 Abs. 5 JStPO). Die\nPflicht zur Kostenbeteiligung ergibt sich aus Art. 276 Abs. 1 ZGB, wonach die Eltern für\ndie Kosten von Kindesschutzmassnahmen aufzukommen haben, unabhängig davon,\nob sie die elterliche Sorge innehaben oder nicht (BSK JStPO – Hebeisen, Art. 45 JStPO\nN 8). Die Jugendanwaltschaft verfügt die Kostenbeteiligung der oder des Jugendlichen\nund der Eltern (Art. 77 Abs. 2 EG-StPO). Bei knappen finanziellen Verhältnissen\nerscheint es geboten, die Beiträge der Eltern so zu bemessen, dass sie den mit einer\nFremdplatzierung ihres Kindes effektiv erzielten Einsparungen entsprechen. Nach\nwelchen Bemessungsregeln die elterliche Kostenbeteiligung festgelegt wird, können\ndie Kantone selber bestimmen (BSK JStPO – Hebeisen, Art. 45 JStPO N 8, N 8a). Die\nBeiträge sollen die normale Lebenshaltung der Familie nicht wesentlich\nbeeinträchtigen. Umgekehrt wäre es aber stossend, wenn den Eltern aus der\nFremdplatzierung ihrer Kinder finanzielle Vorteile erwachsen würden. Die\nErsatzleistungen sind aus Gründen der Rechtssicherheit nach einheitlichen\nGesichtspunkten festzusetzen (vgl. Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern,\n3. September 2013 [Geschäfts-Nr. JI_2013/267], E. 2.2, auffindbar unter https://\nwww.zh.ch/internet/de/rechtliche_grundlagen/entscheide/zhentscheide_definition/\n0239/_jcr_content/contentPar/downloadlist/downloaditems/\n11_1406636957683.spooler.download.1406618246570.pdf/JI_2013-267.pdf).\n\nc) Die von den Eltern zu leistenden Beiträge werden im Kanton St. Gallen in den\nRichtlinien der Jugendanwaltschaft konkretisiert. Die Beteiligung der Eltern an den\nMassnahmekosten wird ausschliesslich bei Unterbringungen verfügt und grundsätzlich\nauf monatlich Fr. 400.– festgelegt. Bei ausgewiesener Fürsorgeabhängigkeit bzw.\nAnspruch auf finanzielle Sozialhilfe wird keine Beteiligung der Eltern erhoben. Bei Eltern\nin sehr guten finanziellen Verhältnissen (Bruttoeinkommen > Fr. 120‘000.–/Jahr;\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVermögen > Fr. 250‘000.–) wird die Beteiligung anhand der zivilrechtlichen\nUnterhaltspflicht geprüft.\n\nDie Pauschale von Fr. 400.– für Eltern in knappen bis guten finanziellen Verhältnissen\nist dabei aus dem Grundbetrag des (st. gallischen) Kreisschreibens über die\nBerechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) abgeleitet. Der\ndortige Grundbetrag von Fr. 575.– wird um rund einen Drittel gekürzt und der Anteil der\nFremdunterbringung und -betreuung wird mit Fr. 400.– veranschlagt. Dies entspreche\netwa dem Betrag, der im elterlichen Haushaltsbudget aufgrund einer Unterbringung\neingespart werde. Für die Zeit zu Hause, d.h. für die Wochenenden und Ferien, stehen\nin dieser Berechnung weiterhin Fr. 175.–/Monat zur Verfügung.\n\n4.a) Der Beschwerdeführer bezieht keine Sozialhilfe, er befindet sich aber auch nicht in\nsehr guten finanziellen Verhältnissen. Damit ist er – folgt man den Richtlinien –\ngrundsätzlich zu einem pauschalen Beitrag von Fr. 400.– verpflichtet.\n\n"}