Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang sodann, dass der Gesuchsgegner keine Anteile mehr an der Firma Y.___ hält. Zum einen war er im Zeitpunkt der Geschäftsbeziehung zu den [Firmen] K.___, M.___ und L.___ Aktionär und zum anderen ist er gemäss seinen eigenen Angaben noch immer im Verwaltungsrat der Firma Y.___. Ebenfalls keine Rolle spielen kann es, dass der Gesuchsgegner "nur" Laienrichter in einer Fünferbesetzung ist. Eine einzelne Person kann je nach Umständen und Persönlichkeit durchaus einen gewichtigen Einfluss auf Urteilsberatung und Urteilsbildung ausüben.