h) Und selbst wenn man diesbezüglich noch anderer Ansicht wäre, kommt massgebend hinzu, dass die Firma Y.___ noch eine Forderung aus der Geschäftsbeziehung zur K.___ offen hat. Dies wird durch den vom Gesuchsteller am 21. November 2018 eingereichten Kollokationsplan der K.___ belegt, gemäss welchem die Firma Y.___ eine kollozierte Forderung von [rund] Fr. [5'800.–] hat. Der Einwand des Gesuchsgegners, dass der Kollokationsplan durch den Gesuchsteller verspätet eingereicht wurde, geht fehl. Der Gesuchsgegner behauptete nämlich noch in seiner Stellungnahme vom 9. November 2018 falsch, dass das Honorar der Firma Y.____ restlos beglichen worden sei.