e) Den Anschein der Befangenheit erwecken können sodann Geschäftsbeziehungen zwischen Richtern und Prozessbeteiligten. Allerdings ist nicht jede Geschäftsbeziehung geeignet, Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit zu wecken. Vielmehr ist nach Art und Intensität sowie nach dem Zeitpunkt (bzw. nach Beginn und Ende) der Geschäftsbeziehung zu differenzieren. Bei abgeschlossenen Mandaten ist auf die Intensität der früheren Zusammenarbeit abzustellen (Rüefli, Fachrichterbeteiligung im Lichte der Justiz- und Verfahrensgarantien, SZJ 2018, Band/Nr. 15, S. 449 f.; Breitenmoser/Spori Fedail, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Art. 10 N 87; BGE 139 III 433 E. 2.1.4;