Dieser mache nun die abgetretene Forderung im vorliegenden Verfahren geltend, d.h. der Gesuchsgegner müsse nun über Zivilforderungen befinden, welche ursprünglich seinem Geschäftspartner einen Verlust über mehrere hunderttausend Franken beschert hätten. Ebenfalls sei zu bedenken, dass der Gesuchsgegner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit viele Unternehmer kenne, welche ebenfalls bei den Konkursen massive Verluste erlitten hätten und allenfalls diese Forderungen nunmehr auch adhäsionsweise geltend machen würden. Insgesamt beruft sich der Gesuchsteller somit sinngemäss auf Art. 56 lit. a und f StPO.