sind. Eine erhöhte Sensibilität bezüglich der Ausstandsproblematik wäre denn aufgrund der Umstände vielmehr gerade auch vom Gericht und den einzelnen Richtern zu erwarten gewesen (vgl. BGer. 1B_277/2008 E. 2.4; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 58 N 3) und es wäre auch diesem bzw. diesen fraglos möglich gewesen, per Stichwortsuche in den elektronischen Akten mit den Namen der Richter zu suchen.