Nachdem an die tatsächliche Kenntnis des Ausstandsgrundes und die pflichtgemässe Aufmerksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, ist zugunsten des Gesuchstellers von der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuches auszugehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im vorliegenden Prozess bereits zuvor zwei Ausstandsgesuche gestellt worden © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte