c) Gegen den Gesuchsteller läuft ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren mit einer Vielzahl von Akten. Die Untersuchung dauerte mehrere Jahre. In einem komplexen Straffall wie dem vorliegenden scheint es zumindest nachvollziehbar, dass allfällige Ausstandsgründe nicht sofort – also nach Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung – entdeckt werden konnten (vgl. BGer. 1B_338/2018 E. 2). Eine treuwidrige Stellung des Ausstandsgesuchs kann dem Gesuchsteller jedenfalls weder belegt noch unterstellt werden, auch wenn die Zeitspanne von rund neun Monaten doch recht lang erscheint.