© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte tatsächlich erkannt worden bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. An die tatsächliche Kenntnis des Ausstandsgrundes und die pflichtgemässe Aufmerksamkeit dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (BSK StPO – Boog, Art. 58 N 5 ff.).