{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2018-394_2018-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5704&type=1563347022&cHash=67d025bf403559ae3f91f6255c01959c", "Checksum": "bbd5738b3fc72764709539d8e3d97ebe"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2018.394"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.12.2018 AK.2018.394"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.12.2018 AK.2018.394"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.12.2018 AK.2018.394"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 Bst. a und f StPO (SR 312.0) Ausstand einer Gerichtsperson wegen persönlichem Interesse in der Sache. Ein Kreisrichter wurde in den Ausstand versetzt, da er zu einem Beschuldigten bzw. dessen Firma eine Geschäftsbeziehung gehabt hatte und aus dieser zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung noch eine kollozierte Forderung bestand (Anklagekammer, 6. Dezember 2018, AK.2018.394)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:24:39", "Checksum": "c31b3e43111af9b64489649bcf8d9357", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.12.2018 AK.2018.394\nRegeste:\nArt. 56 Bst. a und f StPO (SR 312.0) Ausstand einer Gerichtsperson wegen persönlichem Interesse in der Sache. Ein Kreisrichter wurde in den Ausstand versetzt, da er zu einem Beschuldigten bzw. dessen Firma eine Geschäftsbeziehung gehabt hatte und aus dieser zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung noch eine kollozierte Forderung bestand (Anklagekammer, 6. Dezember 2018, AK.2018.394).\n\ng) Damit bestand unbestrittenermassen eine ca. dreijährige finanziell nicht\nunerhebliche Geschäftsbeziehung zwischen dem Gesuchsgegner respektive \"seiner\"\nFirma Y.___ und der K.___. Dies geschah zudem zeitlich in den Jahren vor deren\nKonkurs im Jahre 2011 und vor der Eröffnung der Strafverfahren [...] in den Jahren\n2010 und 2011. Es mag sein, dass der Gesuchsgegner im Rahmen dieser\ngeschäftlichen Tätigkeit [...] beraten hat, allerdings hatte der Gesuchsgegner so auch\ndirekte geschäftliche Kontakte zum Gesuchsteller. Dies ist durch diverse im Recht\nliegende Korrespondenzstücke belegt. Bereits diese mehrjährige Geschäftsbeziehung\nzwischen der Firma Y.___ und den [Firmen] K.___, M.___ und L.___ sowie der Umstand,\ndass der Gesuchsgegner direkte geschäftliche Kontakte zum Gesuchsteller unmittelbar\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nin den Jahren vor den Konkursen bzw. den Strafverfahren pflegte, erreicht hier schon\ndie erforderliche Intensität, um bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der\nBefangenheit zu erwecken.\n\nh) Und selbst wenn man diesbezüglich noch anderer Ansicht wäre, kommt\nmassgebend hinzu, dass die Firma Y.___ noch eine Forderung aus der\nGeschäftsbeziehung zur K.___ offen hat. Dies wird durch den vom Gesuchsteller am\n21. November 2018 eingereichten Kollokationsplan der K.___ belegt, gemäss welchem\ndie Firma Y.___ eine kollozierte Forderung von [rund] Fr. [5'800.–] hat. Der Einwand des\nGesuchsgegners, dass der Kollokationsplan durch den Gesuchsteller verspätet\neingereicht wurde, geht fehl. Der Gesuchsgegner behauptete nämlich noch in seiner\nStellungnahme vom 9. November 2018 falsch, dass das Honorar der Firma Y.____\nrestlos beglichen worden sei. Dem Gesuchsteller muss es fraglos möglich sein, eine\nsolche nicht korrekte Angabe des Gesuchsgegners replikweise richtig zu stellen.\n\nNicht relevant ist in diesem Zusammenhang sodann, dass der Gesuchsgegner keine\nAnteile mehr an der Firma Y.___ hält. Zum einen war er im Zeitpunkt der\nGeschäftsbeziehung zu den [Firmen] K.___, M.___ und L.___ Aktionär und zum anderen\nist er gemäss seinen eigenen Angaben noch immer im Verwaltungsrat der Firma Y.___.\nEbenfalls keine Rolle spielen kann es, dass der Gesuchsgegner \"nur\" Laienrichter in\neiner Fünferbesetzung ist. Eine einzelne Person kann je nach Umständen und\nPersönlichkeit durchaus einen gewichtigen Einfluss auf Urteilsberatung und\nUrteilsbildung ausüben. Sodann geht der Anspruch der Parteien selbstverständlich\ndahin, dass alle auf Seiten des Gerichts tätigen Personen frei von Ausstandsgründen\nsind, darauf darf und muss eigentlich im Regelfall vertraut werden dürfen.\n\n4. Zusammenfassend liegen beim Gesuchsgegner Ausstandsgründe vor.\nDementsprechend ist das Ausstandsgesuch gutzuheissen und der Gesuchsgegner ist\n[…] in den Ausstand zu versetzen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDas Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil\nvom 17. April 2019 ab (BGer. 1B_22/2019).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}