{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2018-394_2018-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5704&type=1563347022&cHash=67d025bf403559ae3f91f6255c01959c", "Checksum": "bbd5738b3fc72764709539d8e3d97ebe"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2018.394"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.12.2018 AK.2018.394"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.12.2018 AK.2018.394"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.12.2018 AK.2018.394"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 Bst. a und f StPO (SR 312.0) Ausstand einer Gerichtsperson wegen persönlichem Interesse in der Sache. Ein Kreisrichter wurde in den Ausstand versetzt, da er zu einem Beschuldigten bzw. dessen Firma eine Geschäftsbeziehung gehabt hatte und aus dieser zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung noch eine kollozierte Forderung bestand (Anklagekammer, 6. Dezember 2018, AK.2018.394)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:24:39", "Checksum": "c31b3e43111af9b64489649bcf8d9357", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.12.2018 AK.2018.394\nRegeste:\nArt. 56 Bst. a und f StPO (SR 312.0) Ausstand einer Gerichtsperson wegen persönlichem Interesse in der Sache. Ein Kreisrichter wurde in den Ausstand versetzt, da er zu einem Beschuldigten bzw. dessen Firma eine Geschäftsbeziehung gehabt hatte und aus dieser zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung noch eine kollozierte Forderung bestand (Anklagekammer, 6. Dezember 2018, AK.2018.394).\n\nb) Der Gesuchsteller macht geltend, dass der Gesuchsgegner ca. von […] 2007 bis […]\n2010 beruflich und geschäftlich für Projekte im Zusammenhang mit den [Firmen] K.__,\nL.___ und M.___ tätig war und dabei auch diverse Kontakte mit dem Gesuchsteller, der\nFirma H.___, C.___ und D.___ hatte, welche alle in das aktuell verhandelte\nWirtschaftsstrafverfahren involviert sind. Sodann sei der Gesuchsteller auch für Dritte\nwie die E.___ am Projekt […] tätig gewesen. Die E.___ sei Konkursgläubigerin der Firma\nH.___ und der K.___ und habe Konkursforderungen von mehreren hunderttausend\nFranken. Es sei unbekannt, ob ein Teil dieser Forderung auch den Gesuchsgegner\nbetreffen würden, da dieser seine Rechnungen oft über E.___ in Rechnung gestellt\nhabe. Überdies habe die E.___ einen Teil ihrer Konkursverluste an F.___ abgetreten.\nDieser mache nun die abgetretene Forderung im vorliegenden Verfahren geltend, d.h.\nder Gesuchsgegner müsse nun über Zivilforderungen befinden, welche ursprünglich\nseinem Geschäftspartner einen Verlust über mehrere hunderttausend Franken beschert\nhätten. Ebenfalls sei zu bedenken, dass der Gesuchsgegner aufgrund seiner\nberuflichen Tätigkeit viele Unternehmer kenne, welche ebenfalls bei den Konkursen\nmassive Verluste erlitten hätten und allenfalls diese Forderungen nunmehr auch\nadhäsionsweise geltend machen würden. Insgesamt beruft sich der Gesuchsteller\nsomit sinngemäss auf Art. 56 lit. a und f StPO.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Gemäss Art. 56 lit. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den\nAusstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Erfasst werden\nsämtliche direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller\noder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt,\nmuss die Person in jedem Fall aber intensiv tangiert sein, so dass eine ernsthafte\nGefahr der Unsachlichkeit besteht. Nicht jede denkbare Betroffenheit einer\nGerichtsperson ist relevant. Erforderlich ist ein ableitbares erhebliches eigenes\nInteresse und eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand. Dass\ndas Verfahren die Interessen der Person in allgemeiner Weise berührt, genügt nicht\n(vgl. BSK StPO – Boog, Art. 56 N 15 m.w.H.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 56 N 11 ff.; BGer.\n1B_161/2014 E. 2.3 m.w.H.; BB.2016.339 E. 3.2.1).\n\nd) (Anderweitige) Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO ist gegeben, wenn Umstände\nvorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu wecken. Solche\nUmstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum\nVerfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in\ngewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder\nverfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren\nin Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden\nRechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Nicht notwendig ist, dass\ntatsächlich eine Befangenheit vorliegt; es genügt, wenn Umstände den Anschein der\nVoreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der\nBefangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive\nEmpfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die\nUnvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen\n(BSK StPO – Boog, Vor Art. 56-60 N 8 m.w.H.; BGE 116 Ia 485 E. 2.b; BGE 116 Ia 32\nE. 2.b; Pra 78 [1989] Nr. 263 E. 2.b)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ne) Den Anschein der Befangenheit erwecken können sodann Geschäftsbeziehungen\nzwischen Richtern und Prozessbeteiligten. Allerdings ist nicht jede Geschäftsbeziehung\ngeeignet, Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit zu wecken. Vielmehr ist nach Art\nund Intensität sowie nach dem Zeitpunkt (bzw. nach Beginn und Ende) der\nGeschäftsbeziehung zu differenzieren. Bei abgeschlossenen Mandaten ist auf die\nIntensität der früheren Zusammenarbeit abzustellen (Rüefli, Fachrichterbeteiligung im\nLichte der Justiz- und Verfahrensgarantien, SZJ 2018, Band/Nr. 15, S. 449 f.;\nBreitenmoser/Spori Fedail, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2.\nAufl., Art. 10 N 87; BGE 139 III 433 E. 2.1.4; BGer. 1C_517/2013 E. 2.5).\n\nf) Der Gesuchsgegner bestätigt in seiner Stellungnahme vom 9. November 2018, dass\ner für die K.___ von 2007 bis 2010 Aufträge ausgeführt hat. Ebenfalls geht aus den\ndazu eingereichten Belegen hervor, dass er für die […] M.___ und L.___ Aufträge\nausgeführt hat. Gemäss Gesuchgegner hätten diese Aufträge einzig […] Beratung in\nder Höhe von Fr. 40'000.– umfasst. Davon seien Fr. […] vom Gesuchsteller für die\nK.___ in Auftrag gegeben worden. Für die restlichen Fr. […] sei die Firma Y.___\nmittelbar über die Firmen E.___ und G.___ beauftragt worden. Die Beträge seien restlos\nbeglichen worden und die Geschäftsbeziehung sei im Jahr 2010 komplett\nabgeschlossen gewesen.\n\n"}