{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2018-394_2018-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5704&type=1563347022&cHash=67d025bf403559ae3f91f6255c01959c", "Checksum": "bbd5738b3fc72764709539d8e3d97ebe"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2018.394"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.12.2018 AK.2018.394"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.12.2018 AK.2018.394"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.12.2018 AK.2018.394"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 Bst. a und f StPO (SR 312.0) Ausstand einer Gerichtsperson wegen persönlichem Interesse in der Sache. Ein Kreisrichter wurde in den Ausstand versetzt, da er zu einem Beschuldigten bzw. dessen Firma eine Geschäftsbeziehung gehabt hatte und aus dieser zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung noch eine kollozierte Forderung bestand (Anklagekammer, 6. Dezember 2018, AK.2018.394)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:24:39", "Checksum": "c31b3e43111af9b64489649bcf8d9357", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.12.2018 AK.2018.394\nRegeste:\nArt. 56 Bst. a und f StPO (SR 312.0) Ausstand einer Gerichtsperson wegen persönlichem Interesse in der Sache. Ein Kreisrichter wurde in den Ausstand versetzt, da er zu einem Beschuldigten bzw. dessen Firma eine Geschäftsbeziehung gehabt hatte und aus dieser zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung noch eine kollozierte Forderung bestand (Anklagekammer, 6. Dezember 2018, AK.2018.394).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2018.394\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 29.10.2019\nEntscheiddatum: 06.12.2018\n\nEntscheid Anklagekammer, 06.12.2018\nArt. 56 Bst. a und f StPO (SR 312.0) Ausstand einer Gerichtsperson wegen\npersönlichem Interesse in der Sache. Ein Kreisrichter wurde in den Ausstand\nversetzt, da er zu einem Beschuldigten bzw. dessen Firma eine\nGeschäftsbeziehung gehabt hatte und aus dieser zum Zeitpunkt der\nGerichtsverhandlung noch eine kollozierte Forderung bestand\n(Anklagekammer, 6. Dezember 2018, AK.2018.394).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2.a) Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person\nverlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu\nstellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden\nTatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Ausstand ist so früh als\nmöglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Nach der\nRechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis\ndes Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch, das erst nach\nAblauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist demgegenüber verspätet (BSK StPO\n– Boog, Art. 58 N 5; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 58 N 3). Die für die rechtzeitige\nGeltendmachung eines Ausstandsgrundes massgebliche Frist läuft erst ab\ntatsächlicher Kenntnis der den Ausstand begründenden Umstände, nicht schon ab der\nblossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien sind mithin nicht gehalten, zu Beginn\noder im Verlauf des Verfahrens nach möglichen Einwendungen gegen die\nUnabhängigkeit und Unparteilichkeit zu forschen. Der Ausstandsgrund muss\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ntatsächlich erkannt worden bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar\ngewesen sein. An die tatsächliche Kenntnis des Ausstandsgrundes und die\npflichtgemässe Aufmerksamkeit dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt\nwerden (BSK StPO – Boog, Art. 58 N 5 ff.).\n\nb) Der Gesuchsgegner erachtet das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren als\nverspätet. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer bereits\nanlässlich der Ende Januar 2018 versandten Vorladung, auf welcher die\nGerichtsbesetzung aufgeführt war, den angeblichen Ausstandsgrund erkennen\nmüssen. Zudem müsse aufgrund der zuvor gestellten Ausstandsbegehren von einer\nhöheren Sensibilität der Parteien in Bezug auf allfällige Ausstandsgründe ausgegangen\nwerden und aktiv nach Ausstandsgründen gesucht worden sein. Die Ausforschung von\nAusstandsgründen sei vorliegend überdies sehr einfach gewesen, da die Fallakten\nauch in elektronischer Form vorhanden seien und somit automatisch nach Namen habe\ngesucht werden können.\n\nc) Gegen den Gesuchsteller läuft ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren mit einer\nVielzahl von Akten. Die Untersuchung dauerte mehrere Jahre. In einem komplexen\nStraffall wie dem vorliegenden scheint es zumindest nachvollziehbar, dass allfällige\nAusstandsgründe nicht sofort – also nach Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung –\nentdeckt werden konnten (vgl. BGer. 1B_338/2018 E. 2). Eine treuwidrige Stellung des\nAusstandsgesuchs kann dem Gesuchsteller jedenfalls weder belegt noch unterstellt\nwerden, auch wenn die Zeitspanne von rund neun Monaten doch recht lang erscheint.\nDer Rechtsvertreter des Gesuchstellers macht geltend, er sei bei der Ausarbeitung\nseines Hauptplädoyers in der Woche vor Prozessbeginn rein zufällig auf die relevanten\nAkten gestossen. Nachdem an die tatsächliche Kenntnis des Ausstandsgrundes und\ndie pflichtgemässe Aufmerksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden\ndürfen, ist zugunsten des Gesuchstellers von der Rechtzeitigkeit des\nAusstandsgesuches auszugehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,\ndass im vorliegenden Prozess bereits zuvor zwei Ausstandsgesuche gestellt worden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsind. Eine erhöhte Sensibilität bezüglich der Ausstandsproblematik wäre denn aufgrund\nder Umstände vielmehr gerade auch vom Gericht und den einzelnen Richtern zu\nerwarten gewesen (vgl. BGer. 1B_277/2008 E. 2.4; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/\nLieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 58 N 3) und\nes wäre auch diesem bzw. diesen fraglos möglich gewesen, per Stichwortsuche in den\nelektronischen Akten mit den Namen der Richter zu suchen.\n\n3.a) Die strafprozessualen Ausstandsgründe finden sich in Art. 56 StPO. Diese Norm\nkonkretisiert die Verfassungsbestimmungen von Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV\nsowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 56 StPO nennt dabei eine Reihe von Gründen, bei\nderen Vorliegen die betroffene Person in den Ausstand zu treten hat.\n\n"}