Massnahmen ausgedehnt. Dieser Gesetzesartikel kann jedoch nur dann angerufen werden, wenn die begangene Tat infolge der Aufhebung der Strafbarkeit nicht mehr den Charakter einer Straftat besitzt. Erfüllt die ausgeführte Handlung den Tatbestand einer anderen strafrechtlich sanktionierten Bestimmung, findet Abs. 2 keine Anwendung (BSK StGB – Brägger, Art. 388 N 3). f) Insgesamt ist aufgrund des Dargelegten die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4