Dabei wird das unter altem Recht ausgefällte Urteil nicht aufgehoben, sondern nur der Vollzug der Sanktion ist untersagt. Wurde bereits mit dem Vollzug begonnen, so ist dieser unverzüglich zu beenden. Neu hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch auf den Vollzug von © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte