e/bb) Sodann kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Art. 388 Abs. 2 StGB ausdrücklich bestimme, dass Strafen nicht mehr vollzogen werden, welche nach neuem Recht nicht mehr verfolgt werden, womit „ausdrücklich“ der Grundsatz von lex mitior im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen festgehalten sei, nicht gefolgt werden. So ist nach Art. 388 Abs. 2 StGB eine Strafe oder Massnahme nicht mehr zu vollziehen, wenn das neue Recht eine Tat nicht mehr mit einer Strafe bedroht, welche altrechtlich noch verboten war. Dabei wird das unter altem Recht ausgefällte Urteil nicht aufgehoben, sondern nur der Vollzug der Sanktion ist untersagt.