Sodann teilen diese Meinung alle Deutschschweizer Kantone, die im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ihre Merkblätter entsprechenden verfasst haben (vgl. Merkblatt zum Übergangsrecht des Ostschweizer Strafvollzugskonkordat und des Strafvollzugskonkordates Nordwest- und Innerschweiz). Stichhaltige Gründe davon abzuweichen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert geltend gemacht.