Auf eine solche Auslegung weist denn auch die Botschaft hin, gemäss welcher es sich bei den Bestimmungen über das Vollzugsregime etwa um Regelungen betreffend die Aus- und Weiterbildung, die Arbeit, das Arbeitsentgelt, die Beziehungen zur Aussenwelt oder die bedingte Entlassung handelt (vgl. Botschaft 1998, 2115 ff.). Sodann teilen diese Meinung alle Deutschschweizer Kantone, die im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ihre Merkblätter entsprechenden verfasst haben (vgl. Merkblatt zum Übergangsrecht des Ostschweizer Strafvollzugskonkordat und des Strafvollzugskonkordates Nordwest- und Innerschweiz).