PK StGB – Trechsel/Lieber, Art. 388 N 3). Damit können allerdings nur die Bestimmungen zur Ausgestaltung des Vollzugs und nicht die besonderen Vollzugsformen wie EM oder Halbgefangenschaft gemeint sein. Auf eine solche Auslegung weist denn auch die Botschaft hin, gemäss welcher es sich bei den Bestimmungen über das Vollzugsregime etwa um Regelungen betreffend die Aus- und Weiterbildung, die Arbeit, das Arbeitsentgelt, die Beziehungen zur Aussenwelt oder die bedingte Entlassung handelt (vgl. Botschaft 1998, 2115 ff.).