Im Übrigen ist in Bezug auf die Übergangsbestimmungen festzuhalten, dass die Änderung des Strafgesetzbuches keine für den Sanktionenvollzug spezifische Übergangsbestimmungen enthält, weshalb die allgemeine Bestimmung von Art. 388 StGB zur Anwendung gelangt. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ist unbestritten, dass übergangsrechtlich aufgrund von Art. 388 Abs. 3 StGB für den Beschwerdeführer, dessen Verurteilung im Jahr 2017 rechtskräftig geworden ist, die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen gelten (zum Begriff: vgl. BGE 135 IV 148; PK StGB – Trechsel/Lieber, Art.