vom Drogenhandel lebte. Zusammenfassend wies die Vorinstanz die Gewährung von EM zu Recht ab. e/aa) Im Übrigen ist in Bezug auf die Übergangsbestimmungen festzuhalten, dass die Änderung des Strafgesetzbuches keine für den Sanktionenvollzug spezifische Übergangsbestimmungen enthält, weshalb die allgemeine Bestimmung von Art. 388 StGB zur Anwendung gelangt.