d) Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Verbüssung der Freiheitsstrafe die gesetzliche Folge der Straftat ist und als solche grundsätzlich nicht gerügt werden kann, auch wenn sie eine gewisse Härte beinhaltet oder der Verlust der Arbeitsstelle droht und der Wiedereinstieg Mühe bereiten wird (BGer. 6B_1253/2015 E. 2.7 m.w.H.). Kommt vorliegend hinzu, dass der Beschwerdeführer ohnehin gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag erst seit November 2017 arbeitet und zuvor während langer Zeit einzig © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte