Gerade beim Beschwerdeführer scheint ein gut überwachtes und betreutes Setting erforderlich, verkaufte er doch über einen langen Zeitraum hohe Mengen an Kokain, wobei es ihm nebst der Lebensfinanzierung um reinen Profit ging. Er ging keiner geregelten Arbeit mehr nach, sondern finanzierte seinen Lebensunterhalt durch Kokainhandel, wobei er stattliche Gewinne erzielte und im Drogenhandel tätig war, obwohl er eigentlich mitten im Berufsleben stand, eine Familie und einen festen Wohnsitz hatte. Mit der von der Vorinstanz grundsätzlich in Aussicht gestellten Halbgefangenschaft würde den Interessen des Beschwerdeführers sodann, soweit möglich, ebenfalls Rechnung getragen.