c) Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Zulassung zu EM im Vergleich zu anderen privilegierten Vollzugsformen sind sodann sachlich begründet. So erfolgt der Vollzug von EM und gemeinnütziger Arbeit ausserhalb einer Vollzugseinrichtung, während die verurteilte Person während der Halbgefangenschaft ihre Ruhe- und Freizeit in der Anstalt verbringt (Art. 77b Abs. 2 StGB) und damit deutlich enger betreut und überwacht wird. Gerade beim Beschwerdeführer scheint ein gut überwachtes und betreutes Setting erforderlich, verkaufte er doch über einen langen Zeitraum hohe Mengen an Kokain, wobei es ihm nebst der Lebensfinanzierung um reinen Profit ging.