© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte BGer. 6B_1253/2015 eine solche von lediglich 27 Monaten bei 9 Monaten unbedingt zur Beurteilung stand. Die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung ist klar, Gründe für ein Abweichen sind vorliegend nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht substantiiert geltend gemacht.