E.II. 2.a) Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Sanktionenrecht besteht die Möglichkeit, unbedingte (Ersatz-)Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu 12 Monaten in Form der elektronischen Überwachung zu verbüssen. Nach Art. 21a Abs. 2 der StPV/ SG ist für die Zulassung zur elektronischen Überwachung die Dauer der vom Richter ausgesprochenen Gesamtstrafe massgebend. Für die zeitlichen Bewilligungsvoraussetzungen ist damit auf die gesamte vom Gericht ausgesprochene Strafe abzustellen. Bei teilbedingten Strafen sind der bedingte und der unbedingte Teil zu berücksichtigen.