{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2018-207_2018-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5708&type=1563347022&cHash=4b598a85d5a6e8c635d765c106f60dad", "Checksum": "01d2e741e3ec898311961c339874b328"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2018.207"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.08.2018 AK.2018.207"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.08.2018 AK.2018.207"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.08.2018 AK.2018.207"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 79b StGB (SR 311.0) i.V.m. Art. 21a StPV/SG (sGS 962.11) Ablehnung des Strafvollzugs in Form der elektronischen Überwachung. Für die Zulassung zur elektronischen Überwachung ist die Dauer der vom Richter ausgesprochenen Gesamtstrafe massgebend. Bei teilbedingten Strafen sind der bedingte und der unbedingte Teil zu berücksichtigen (Anklagekammer, 16. August 2018, AK.2018.207)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:53:10", "Checksum": "554393b8579b51fb18ae146a008174bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.08.2018 AK.2018.207\nRegeste:\nArt. 79b StGB (SR 311.0) i.V.m. Art. 21a StPV/SG (sGS 962.11) Ablehnung des Strafvollzugs in Form der elektronischen Überwachung. Für die Zulassung zur elektronischen Überwachung ist die Dauer der vom Richter ausgesprochenen Gesamtstrafe massgebend. Bei teilbedingten Strafen sind der bedingte und der unbedingte Teil zu berücksichtigen (Anklagekammer, 16. August 2018, AK.2018.207).\n\ne/aa) Im Übrigen ist in Bezug auf die Übergangsbestimmungen festzuhalten, dass die\nÄnderung des Strafgesetzbuches keine für den Sanktionenvollzug spezifische\nÜbergangsbestimmungen enthält, weshalb die allgemeine Bestimmung von Art. 388\nStGB zur Anwendung gelangt. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ist\nunbestritten, dass übergangsrechtlich aufgrund von Art. 388 Abs. 3 StGB für den\nBeschwerdeführer, dessen Verurteilung im Jahr 2017 rechtskräftig geworden ist, die\nBestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen sowie über die\nRechte und Pflichten des Gefangenen gelten (zum Begriff: vgl. BGE 135 IV 148; PK\nStGB – Trechsel/Lieber, Art. 388 N 3). Damit können allerdings nur die Bestimmungen\nzur Ausgestaltung des Vollzugs und nicht die besonderen Vollzugsformen wie EM oder\nHalbgefangenschaft gemeint sein. Auf eine solche Auslegung weist denn auch die\nBotschaft hin, gemäss welcher es sich bei den Bestimmungen über das Vollzugsregime\netwa um Regelungen betreffend die Aus- und Weiterbildung, die Arbeit, das\nArbeitsentgelt, die Beziehungen zur Aussenwelt oder die bedingte Entlassung handelt\n(vgl. Botschaft 1998, 2115 ff.). Sodann teilen diese Meinung alle Deutschschweizer\nKantone, die im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ihre Merkblätter\nentsprechenden verfasst haben (vgl. Merkblatt zum Übergangsrecht des Ostschweizer\nStrafvollzugskonkordat und des Strafvollzugskonkordates Nordwest- und\nInnerschweiz). Stichhaltige Gründe davon abzuweichen, sind nicht ersichtlich und\nwurden auch nicht substantiiert geltend gemacht.\n\ne/bb) Sodann kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Art. 388 Abs. 2\nStGB ausdrücklich bestimme, dass Strafen nicht mehr vollzogen werden, welche nach\nneuem Recht nicht mehr verfolgt werden, womit „ausdrücklich“ der Grundsatz von lex\nmitior im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen festgehalten sei, nicht\ngefolgt werden. So ist nach Art. 388 Abs. 2 StGB eine Strafe oder Massnahme nicht\nmehr zu vollziehen, wenn das neue Recht eine Tat nicht mehr mit einer Strafe bedroht,\nwelche altrechtlich noch verboten war. Dabei wird das unter altem Recht ausgefällte\nUrteil nicht aufgehoben, sondern nur der Vollzug der Sanktion ist untersagt. Wurde\nbereits mit dem Vollzug begonnen, so ist dieser unverzüglich zu beenden. Neu hat der\nGesetzgeber die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch auf den Vollzug von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMassnahmen ausgedehnt. Dieser Gesetzesartikel kann jedoch nur dann angerufen\nwerden, wenn die begangene Tat infolge der Aufhebung der Strafbarkeit nicht mehr\nden Charakter einer Straftat besitzt. Erfüllt die ausgeführte Handlung den Tatbestand\neiner anderen strafrechtlich sanktionierten Bestimmung, findet Abs. 2 keine\nAnwendung (BSK StGB – Brägger, Art. 388 N 3).\n\nf) Insgesamt ist aufgrund des Dargelegten die gegen die vorinstanzliche Verfügung\nerhobene Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}