{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2018-207_2018-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5708&type=1563347022&cHash=4b598a85d5a6e8c635d765c106f60dad", "Checksum": "01d2e741e3ec898311961c339874b328"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2018.207"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.08.2018 AK.2018.207"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.08.2018 AK.2018.207"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.08.2018 AK.2018.207"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 79b StGB (SR 311.0) i.V.m. Art. 21a StPV/SG (sGS 962.11) Ablehnung des Strafvollzugs in Form der elektronischen Überwachung. Für die Zulassung zur elektronischen Überwachung ist die Dauer der vom Richter ausgesprochenen Gesamtstrafe massgebend. Bei teilbedingten Strafen sind der bedingte und der unbedingte Teil zu berücksichtigen (Anklagekammer, 16. August 2018, AK.2018.207)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:53:10", "Checksum": "554393b8579b51fb18ae146a008174bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.08.2018 AK.2018.207\nRegeste:\nArt. 79b StGB (SR 311.0) i.V.m. Art. 21a StPV/SG (sGS 962.11) Ablehnung des Strafvollzugs in Form der elektronischen Überwachung. Für die Zulassung zur elektronischen Überwachung ist die Dauer der vom Richter ausgesprochenen Gesamtstrafe massgebend. Bei teilbedingten Strafen sind der bedingte und der unbedingte Teil zu berücksichtigen (Anklagekammer, 16. August 2018, AK.2018.207).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2018.207\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 29.10.2019\nEntscheiddatum: 16.08.2018\n\nEntscheid Anklagekammer, 16.08.2018\nArt. 79b StGB (SR 311.0) i.V.m. Art. 21a StPV/SG (sGS 962.11) Ablehnung des\nStrafvollzugs in Form der elektronischen Überwachung. Für die Zulassung\nzur elektronischen Überwachung ist die Dauer der vom Richter\nausgesprochenen Gesamtstrafe massgebend. Bei teilbedingten Strafen sind\nder bedingte und der unbedingte Teil zu berücksichtigen (Anklagekammer,\n16. August 2018, AK.2018.207).\n\nAus den Erwägungen:\n\nE.II.\n\n2.a) Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Sanktionenrecht besteht die\nMöglichkeit, unbedingte (Ersatz-)Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu 12 Monaten in\nForm der elektronischen Überwachung zu verbüssen. Nach Art. 21a Abs. 2 der StPV/\nSG ist für die Zulassung zur elektronischen Überwachung die Dauer der vom Richter\nausgesprochenen Gesamtstrafe massgebend. Für die zeitlichen\nBewilligungsvoraussetzungen ist damit auf die gesamte vom Gericht ausgesprochene\nStrafe abzustellen. Bei teilbedingten Strafen sind der bedingte und der unbedingte Teil\nzu berücksichtigen. Dabei kann vorab auf die Botschaft, gemäss welcher das vom\nGericht „ausgesprochene Strafmass“ massgebend ist bzw. „la durée de la peine\nprononcée“ (vgl. BBl 2012, 4748 bzw. 4411), auf die bundesgerichtliche\nRechtsprechung (vgl. BGer. 6B_1253/2015 und 6B_582/2008) und letztlich auch auf\ndie konkordatlichen Richtlinien für die besonderen Vollzugsformen verwiesen werden.\nIm vorliegend zu beurteilenden Fall wurde der Beschwerdeführer zu einer\nFreiheitsstrafe von 36 Monaten – wovon 12 unbedingt – verurteilt, während im zitierten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBGer. 6B_1253/2015 eine solche von lediglich 27 Monaten bei 9 Monaten unbedingt\nzur Beurteilung stand. Die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung ist klar,\nGründe für ein Abweichen sind vorliegend nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht\nsubstantiiert geltend gemacht.\n\nb) Gegen einen EM-Vollzug spricht überdies der Zweck der mit dem teilbedingten\nVollzug angestrebten Spezialprävention, der seine Schranke im gesetzlichen\nErfordernis findet, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil\nder Strafe vollzogen wird. Andernfalls stünde der EM-Vollzug sogar für schwere Delikte\noffen, sofern nur die zu verbüssende Reststrafe nicht mehr als ein Jahr betragen\nwürde, was dem Willen des Gesetzgebers widerspräche (BGer. 6B_1253/2015 E. 2.6\nm.H. auf BBl 2012, 4748).\n\nc) Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Zulassung zu EM im Vergleich zu\nanderen privilegierten Vollzugsformen sind sodann sachlich begründet. So erfolgt der\nVollzug von EM und gemeinnütziger Arbeit ausserhalb einer Vollzugseinrichtung,\nwährend die verurteilte Person während der Halbgefangenschaft ihre Ruhe- und\nFreizeit in der Anstalt verbringt (Art. 77b Abs. 2 StGB) und damit deutlich enger betreut\nund überwacht wird. Gerade beim Beschwerdeführer scheint ein gut überwachtes und\nbetreutes Setting erforderlich, verkaufte er doch über einen langen Zeitraum hohe\nMengen an Kokain, wobei es ihm nebst der Lebensfinanzierung um reinen Profit ging.\nEr ging keiner geregelten Arbeit mehr nach, sondern finanzierte seinen Lebensunterhalt\ndurch Kokainhandel, wobei er stattliche Gewinne erzielte und im Drogenhandel tätig\nwar, obwohl er eigentlich mitten im Berufsleben stand, eine Familie und einen festen\nWohnsitz hatte. Mit der von der Vorinstanz grundsätzlich in Aussicht gestellten\nHalbgefangenschaft würde den Interessen des Beschwerdeführers sodann, soweit\nmöglich, ebenfalls Rechnung getragen.\n\nd) Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Verbüssung der Freiheitsstrafe die\ngesetzliche Folge der Straftat ist und als solche grundsätzlich nicht gerügt werden\nkann, auch wenn sie eine gewisse Härte beinhaltet oder der Verlust der Arbeitsstelle\ndroht und der Wiedereinstieg Mühe bereiten wird (BGer. 6B_1253/2015 E. 2.7 m.w.H.).\nKommt vorliegend hinzu, dass der Beschwerdeführer ohnehin gemäss eingereichtem\nArbeitsvertrag erst seit November 2017 arbeitet und zuvor während langer Zeit einzig\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvom Drogenhandel lebte. Zusammenfassend wies die Vorinstanz die Gewährung von\nEM zu Recht ab.\n\n"}