355 Abs. 2 StPO gestützte Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit der von ihm versäumten Einvernahme sein Desinteresse am Fortgang des Einspracheverfahrens zum Ausdruck gebracht, als verfrüht. Ein solches Desinteresse ist auch seinen bisherigen Einlassungen im Straf- und Beschwerdeverfahren nicht zu entnehmen. Seine Beschwerde ist daher zu schützen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und entsprechend das Strafverfahren fortzusetzen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4