Das Strafbefehlsverfahren, das im Interesse sowohl des Staates als auch des Beschuldigten unter verfahrensmässigen Kompromissen auf Raschheit und Einfachheit angelegt ist, erfordert bei einem Dissens über die staatsanwaltlich vorgesehene Erledigung einen niederschwelligen Zugang zu einer ordentlichen gerichtlichen Beurteilung. Vorliegend erweist sich daher der auf die vorliegend nicht anwendbare Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO gestützte Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit der von ihm versäumten Einvernahme sein Desinteresse am Fortgang des Einspracheverfahrens zum Ausdruck gebracht, als verfrüht.