Sie vermag auch inhaltlich zu überzeugen, verhindert sie doch einerseits einen möglichen Eingriff in die Souveränität des ausländischen Staates und verstellt sie andererseits einem möglicherweise in erheblicher geographischer Distanz lebenden Beschuldigten nicht den Weg zu einer gerichtlichen Beurteilung seiner Sache. Das Strafbefehlsverfahren, das im Interesse sowohl des Staates als auch des Beschuldigten unter verfahrensmässigen Kompromissen auf Raschheit und Einfachheit angelegt ist, erfordert bei einem Dissens über die staatsanwaltlich vorgesehene Erledigung einen niederschwelligen Zugang zu einer ordentlichen gerichtlichen Beurteilung.