4. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist vor diesem Hintergrund beachtlich und zu beachten. Sie vermag auch inhaltlich zu überzeugen, verhindert sie doch einerseits einen möglichen Eingriff in die Souveränität des ausländischen Staates und verstellt sie andererseits einem möglicherweise in erheblicher geographischer Distanz lebenden Beschuldigten nicht den Weg zu einer gerichtlichen Beurteilung seiner Sache.