Das Kantonsgericht Graubünden habe entsprechend in einem Beschluss vom 24. Juli 2017 (SK 2 16 24) auch gegenteilig entschieden. Es bleibt allerdings darauf hinzuweisen, dass die in Frage stehende Rechtsprechung z.B. vom Kantonsgericht Luzern in einem Entscheid vom 18. Oktober 2017 ausdrücklich übernommen wurde (CAN 2018 Nr. 36, S. 109 ff.). Das Kantonsgericht Luzern stellt sich dabei auf den Standpunkt, ein Strafverfahren lasse sich auch bei Nichtanwendung der Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO durchführen, und zwar mittels Überweisung an das Gericht, wo bei Nichterscheinen des Beschuldigten entweder ein