3. Im vorliegenden Fall wurde die Vorladung an den Beschwerdeführer zulässigerweise auf dem Postweg nach Deutschland versandt, wo sie ihn auch erreichte. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts darf sie indessen nicht mit Zwangsandrohungen verknüpft werden. Die Androhung von Säumnisfolgen bei Nichterscheinen zur Einvernahme erweist sich vor diesem Hintergrund als unzulässig. Die Vorinstanz macht indessen geltend, diese Rechtsprechung sei nicht sachgerecht und in der Lehre auf grosse Kritik gestossen. Das Kantonsgericht Graubünden habe entsprechend in einem Beschluss vom 24. Juli 2017 (SK 2 16 24) auch gegenteilig entschieden.