Vorladungen dürfen die schweizerischen Behörden dem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zwar zukommen lassen, doch dürfen sie damit nicht Zwangsandrohungen verbinden. In der Sache stellen die Vorladungen Einladungen dar, denen der Beschuldigte folgen kann oder – ohne Nachteil – auch nicht. Zwang androhen dürfen die schweizerischen Behörden dem dann Beschuldigten, wenn er sich freiwillig in die Schweiz begibt und ihm die Vorladung hier zugestellt werden kann (BGE 140 IV 86, E. 2.3 ff. m.w.H.; ferner BGer 6B_404/2014, E. 1.3; BGer 6B_615/2017, E. 1.2).