2.3 Ein sich im Ausland aufhaltender Beschuldigter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verpflichtet, eine Vorladung in die Schweiz zu befolgen. Leistet er der Vorladung keine Folge, darf er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden und es darf damit kein Zwang ausgeübt werden. Die schweizerische Staatsgewalt beschränkt sich auf das hiesige Staatsgebiet. So dürfen die schweizerischen Strafbehörden unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zwang auf den sich hier befindenden Beschuldigten ausüben, hingegen nicht auf den sich im Ausland befindenden, ansonsten sie die Souveränität des ausländischen Staates verletzen.