Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der staatsanwaltlichen Einvernahme genügt für sich allein dementsprechend nicht, um die gesetzliche Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO eintreten zu lassen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte