2.2 Bundesgesetze und Völkerrecht sind für die rechtsanwendenden Behörden aber massgebend (Art. 190 BV). Die in einem Bundesgesetz und damit auch die in der Strafprozessordnung enthaltenen Bestimmungen sind anzuwenden, selbst wenn sie gegen die Verfassung verstossen sollten. Sie sind indessen verfassungskonform auszulegen, soweit ein Auslegungsspielraum besteht.