europäischen Menschrechtskonvention enthaltene Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt (BGE 140 IV 82, E. 2.3; BGer 6B_152/2013, E. 3.1 m.w.H.). 2.1 Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren von Gesetzes wegen eine Mitwirkungspflicht. Bleibt sie trotz Vorladung einer Einvernahme oder im gerichtlichen Verfahren der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO). Diese strafprozessuale Rückzugsfiktion steht damit in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den vorgenannten verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien.