Will sie dies nicht, kann sie mit einfacher Erklärung die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen. Die Rechtsstaatlichkeit des Strafbefehlsverfahrens lässt sich nur damit begründen, dass auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet. Andernfalls wären die verfassungsrechtlich verankerte Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und der in der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte